A-S-C-L Leistner und Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Doppelbesteuert? Sie fragen. A-S-C-L antwortet.
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Doppelbesteuert? Sie fragen. A-S-C-L antwortet.
In der Schweiz wird die unbeschränkte Steuerpflicht durch Wohnsitz oder Aufenthalt begründet. Der Wohnsitz wird dadurch bestimmt, dass sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens niederlässt.
Nach dem Steuerharmonisierungsgesetz gilt in der Schweiz, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit mindestens 90 Tage im Kanton aufhalten (Art. 3 Abs. 1 StHG). Gem. Art. 3 Abs. 3 DBG (CH) beginnt die Frist für Nichterwerbstätige für einen steuerrechtlichen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit erst nach 90 Tagen zu laufen.
Die unbeschränkte Steuerpflicht wird in Deutschland durch den Wohnsitz (hier: z. B. Wohnung) oder Aufenthalt (hier: Anzahl der Tage im Land) begründet. Der Wohnsitz wird dadurch bestimmt, dass sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens niederlässt und entsprechende Kosten der Unterkunft trägt. Nach § 9 der deutschen Abgabenordnung AO hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Als Kriterien können auch die beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen werden. Bei Abwesenheit zwischen 6 und 12 Monaten kommt es auf den Zweck des Auslandaufenthalts an, d. h. ob dieser noch vorübergehend ist (vgl. AEAO zu § 9 Nr. 4, vgl. auch BFH 27.7.62, VI 156/59 U, BStBl III 62, 429). Ferner hält der deutsche Bundesfinanzhof hierzu fest, dass man keine feste Anzahl an Tagen benennen kann, ab der eine Wohnung, Hotel-Zimmer zu einer ständigen Wohnstätte wird. In einer Entscheidung wurde eine Wohnung, die an ca. 50 Tagen im Jahr genutzt wurde, als ständige Wohnstätte angesehen. Andererseits werde eine stets nur an wenigen Tagen im Jahr genutzte nicht zur ständigen Wohnstätte. Hieraus lässt sich entnehmen, dass es zwar keine feste Tagesgrenze gibt, allerdings 50 Tage schon nicht mehr als „wenige Tage“ anzusehen sind.
Die steuerliche Beratung und die Kenntnis der steuerlichen Regelungen in den entsprechenden Ländern ist die Voraussetzung für die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Die Liste der Übernachtungen in den jeweiligen Ländern sollte zeitnah geführt werden. Nebst der Liste sollten Beweismittel wie beispielsweise Hotel-, Bahn- und Tankbelege, Kreditkartenauszüge etc. aufbewahrt werden.
Nach Art. 4 DBA D-CH steht Deutschland das einseitige Recht zu, Personen, die in der Schweiz ansässig sind und in der Schweiz Ihren Lebensmittelpunkt haben, zugleich in Deutschland zu besteuern („überdachende“ Besteuerung), sofern
diese über eine ständige Wohnstätte
oder über einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr verfügen.
oder Ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland haben (Ehepartner, Freunde, Familie, Job u. ä.)
Nach einer Entscheidung des BFH reichte allerdings bereits die Nutzung einer Wohnung an 50 Tagen im Kalenderjahr für die Annahme des Wohnsitzes aus. Zudem wäre ggf. die Anwendung des deutschen § 2 AStG zu prüfen.
Die grundsätzliche Regelung lautet: eine natürliche Person, das sog. Steuersubjekt aus Sicht der Steuerbehörde, kann mehrere Wohnsitze im Inland und/oder im Ausland haben. Sie kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.
Die Steuerpflicht erstreckt sich gemäss dem Universalprinzip auf das gesamte Welteinkommen des unbeschränkt Steuerpflichtigen. Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der Steuerpflichtige seine gesamten Welteinkünfte in den in Frage kommenden Ländern zu versteuern hat.
Die Steuerpflicht der beschränkt Steuerpflichtigen ist bei einer wirtschaftlichen Beziehung auf die Teile des Einkommens beschränkt, welche nur in dem betreffenden Land steuerpflichtig sind.
Aufgrund der Definition sind Überschneidungen zwischen der Steuerpflicht im Inland und im Ausland vorprogrammiert. Diese sollen durch das DBA eliminiert werden.
Eine natürliche Person, das sog. Steuersubjekt aus Sicht der Steuerbehörde, kann mehrere Wohnsitze im Inland und/oder im Ausland haben. Sie kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht erstreckt sich gemäss dem Universalprinzip auf das gesamte Welteinkommen des unbeschränkt Steuerpflichtigen.
Die Steuerpflicht der beschränkt Steuerpflichtigen ist bei einer wirtschaftlichen Beziehung auf die Teile des Einkommens beschränkt, welche in dem betreffenden Land steuerpflichtig sind. Aufgrund der Definition sind Überschneidungen zwischen der Steuerpflicht im Inland und im Ausland vorprogrammiert.
Ein Doppelwohnsitz führt im Regelfall in beiden Ländern zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, was bedeutet, dass das weltweite Einkommen der Person in den entsprechenden Ländern besteuert werden kann.
Die doppelte steuerliche Inanspruchnahme soll durch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (DBA D-CH) vermieden werden. Im DBA wird zunächst für die steuerpflichtige Person der „Ansässigkeitsstaat“ bestimmt. Die Ermittlung des Ansässigkeitsstaats erfolgt in folgenden Stufen. Ergibt sich auf einer Stufe noch kein Ergebnis, wird die Prüfung auf der folgenden Stufe fortgesetzt:
1. ständige Wohnstätte
2. Mittelpunkt der Lebensinteressen
3. gewöhnlicher Aufenthalt
4. Staatsangehörigkeit
5. gegenseitiges Einvernehmen zw. CH-D-Behörden.
Bei einem aus Deutschland in die Schweiz Ziehenden wäre die Schweiz das Land, das als Ansässigkeitsstaat bestimmt werden könnte, aber nur insofern der Lebensmittelpunkt in der Schweiz begründet wird (Art. 4 Abs. 2 DBA D-CH). Sollte nach den Steuer-Regeln in mehreren Ländern eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, so soll die daraus resultierende doppelte Steuerpflicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden werden, indem einer der Staaten als „Ansässigkeitsstaat“ bestimmt wird.
Im Rahmen des internationalen Steuerrechts sind Verfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen entwickelt worden. Doppelbesteuerung tritt ein, wenn mehrere Länder gleichzeitig für dieselben Einkünfte Steuern erheben. Sie entsteht, wenn Firmen oder Privatpersonen ihren Sitz in verschiedenen Ländern führen oder wenn sie Einkünfte aus einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat beziehen. Die sog. Doppelbesteuerungsabkommen sollen die doppelte Besteuerung verhindern und damit auch Hürden im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr beseitigen. In ihnen ist auch die Amtshilfe in Steuersachen geregelt. Um Klarheit in einem konkreten Steuerfall zu bekommen, lohnt eine Beratung. Das gilt vor allem dann, wenn Sie Einkommen aus den unterschiedlichen Quellen und Ländern beziehen. In der Schweiz und in Deutschland führen zulässige Abzugsmöglichkeiten und steuerliche Besonderheiten dazu, dass ein Steuerberater, der ein Experte für das deutsche und das schweizerische Steuerrecht ist, einen qualifizierten Vergleich nur anhand der konkreten Verhältnisse und Unterlagen durchführen kann. Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Zuweisung des Besteuerungsrechts und gehen den nationalen Vorschriften vor. Dieser Grundsatz wird leider häufig durchbrochen.
Der Steuersatz wird bei der in der Schweiz und in Deutschland ansässigen Personen ermittelt, indem das gesamte Einkommen, das vollständig deklariert werden muss, herangezogen wird, egal, aus welchem Land diese Einkünfte stammen (Welteinkommensprinzip). Besteuert wird das Welteinkommen allerdings nur insoweit, als es nicht im Wege der Freistellung bzw. durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgenommen (ausgeschieden) wird.
Die Behörden und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass nur bei Ledigen ohne Kinder die am neuen Wohnort geknüpften Kontakte enger sind als die familiären. Daraus wird das Besteuerungsrecht abgeleitet. Lebt die Familie in Deutschland, bleibt der Lebensmittelpunkt und damit die Steuerpflicht am Wohnort der Familie. Auf die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dabei grundsätzlich nicht an, da der Wohnsitzbegriff ein steuerrechtlicher ist.
Auch wenn der Ansässigkeitsstaat aufgrund des Lebensmittelpunkts Deutschland ist, hat die Schweiz ebenfalls ein Besteuerungsrecht für diejenigen Einkünfte, für die diese der Quellenstaat ist (Regelung über die beschränkte Steuerpflicht).
Der Steuersatz wird bei in der Schweiz ansässigen Personen ermittelt, indem das gesamte Einkommen herangezogen wird, egal aus welchem Land diese Einkünfte stammen (Welteinkommensprinzip). Besteuert wird das Welteinkommen allerdings nur insoweit, als es nicht im Wege der Freistellung durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgenommen wird.
Ein Doppelwohnsitz führt im Regelfall in beiden Ländern zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sowie zur unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht in der Schweiz, was bedeutet, dass das weltweite Einkommen der Person sowohl in der Schweiz, also auch in Deutschland besteuert werden kann. Die daraus resultierende doppelte Inanspruchnahme soll durch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (DBA D-CH) vermieden werden.
Für den Fall eines Doppelwohnsitzes wird nach den "tie-breaker-rules" entsprechend den Abgrenzungskriterien "1. ständige Wohnstätte - > 2. Mittelpunkt der Lebensinteressen - > 3. gewöhnlicher Aufenthalt - > 4. Staatsangehörigkeit -> 5. gegenseitiges Einvernehmen zw. CH-D-Behörden" aus zwei nach innerstaatlichem Steuerrecht bestehenden und zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitzen ein abkommensrechtlicher Wohnsitz herausgefiltert.
Ein Wochenaufenthalt am Arbeitsort liegt bei einer Person, die Wochenaufenthalter genannt wird, dann vor, wenn diese Person sich aufgrund der Erwerbstätigkeit an den Arbeitstagen an einem anderen als dem Heim- / Freizeitort aufhält und dort übernachtet.
Die Wochenaufenthalter sollten ihre Steuerpflichten prüfen lassen, da es sich bei ihnen um komplexe steuerliche Sonderfälle handelt und weil, die Wochenaufenthalter in der Regel dort steuerpflichtig sind, wo sich der Lebensmittelpunkt (Rechtsprechung: Familie und Kinder) hauptsächlich befindet. Die Behörden und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass nur bei Ledigen ohne Kinder die am Arbeitsplatz geknüpften Kontakte enger sind als die familiären. Auf die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dabei grundsätzlich nicht an, da der Wohnsitzbegriff ein steuerrechtlicher ist. Die Entfernung, die Fahrzeit und die tatsächliche Rückkehr nach Hause spielen bei der Beurteilung eine entscheidende Rolle.
Die häufigsten Fragen in der Steuergestaltung natürlicher Personen im Verhältnis D-CH sind die folgenden: 1. Nachträgliche ordentliche Veranlagung in der Schweiz aufgrund der Quasiansässigkeit, 2. Doppelansässigkeit in der Schweiz und in Deutschland, 3. grenzüberschreitende Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Partner, 4. Schenkung oder Darlehen etc.
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Wie wird die Immobilie genutzt? Wie erfolgt die steuerliche Behandlung? In welchem Umfang können Renovationen berücksichtigt werden? Brauche ich eine Finanzierungsstrategie? Wie wirkt sich ein möglicher Leerstand aus? Welche Kosten sind steuerlich relevant?
Wichtig ist die folgende Steuer-Spezialität im Hinblick auf die Immobilien! Die häufige Fehlinterpretation aus der Schweizer Sicht ist, ein Aufenthalt von weniger als 183 Tagen in Deutschland, eine Arbeitsstelle in der Schweiz garantiert einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, eine Freistellung von der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. In dem Fall, dass in Deutschland Zweitwohnungen oder Feriendomizile beibehalten wurden bzw. neu erworben werden, die als Wohnsitze im steuerlichen Sinne gelten und die unbeschränkte Steuerpflicht nach sich ziehen, spielt die Aufenthaltsdauer keine Rolle. Die gleiche Handhabung, sofern die Immobilien eigengenutzt werden, gilt in der Regel für die Schweiz. Damit entsteht die Doppelansässigkeit in der Schweiz und in Deutschland.
Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit sind grundsätzlich nur im Tätigkeitsstaat zu besteuern (Art. 15 DBA D-CH). Im Einzelnen existieren hier viele Detailregelungen mit Ausnahmen wie z. B. die Regelung für die Grenzgänger.
Das Besteuerungsrecht für Dividendenzahlungen an natürliche Personen (Anteilseigner) steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners zu (Art. 10 Abs. 4 DBA D-CH). Dem Sitzstaat der Gesellschaft bleibt jedoch ein Quellenbesteuerungsrecht erhalten. Die Quellensteuer wird dann im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners durch ein Anrechnungsverfahren berücksichtigt. (Art. 24 DBA D-CH). Die Besteuerung der Zinszahlungen steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
Im Einzelfall kann es sich für den Steuerpflichtigen empfehlen, eine Umgestaltung seiner Vermögensstruktur vorzunehmen und so die uneingeschränkte Quellenbesteuerung bzw. die Nachteile aufgrund des höheren Steuersatzes zu vermeiden. Dies bedarf aber einer vorherigen Planung und Prüfung.
Unternehmensgewinne dürfen nur dann im anderen Staat besteuert werden, wenn sie durch eine dort belegene Betriebsstätte erzielt werden. Zu den Unternehmensgewinnen gehören nicht nur Vergütungen für Onlinedienstleistungen, sondern auch Einkünfte aus dem Onlinevertrieb von Software, E-Books und Multimediadateien wie Videokurse. Für Offlinegeschäfte mit physischen Waren gilt ebenfalls das Betriebsstättenprinzip. Die Einschaltung eines örtlichen Dienstleisters im Home-Office könnte eine Vertreter-Betriebsstätte entstehen lassen. Die Nutzung eines im anderen Vertragsstaat befindlichen Internetservers kann ebenfalls eine ausländische Betriebsstätte begründen. Die in einem anderen Staat ausgeübte Homeoffice-Tätigkeit kann zu einer Verschiebung der persönlichen und unternehmerischen Steuerpflicht führen.
Steuern, die ein Staat unter Verstoss gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen erhoben hat, sind in dem anderen Staat nicht anrechenbar. Der Steuerpflichtige muss die doppelte Steuerbelastung im Ausland selbst beseitigen. Da zwischen der Schweiz und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich in dem Staat der Betriebsstätte.
Doppelbesteuerung entsteht, wenn Firmen oder Privatpersonen ihren Sitz in verschiedenen Ländern führen oder wenn sie Einkünfte aus einem anderen Staat als Wohnsitzstaat beziehen. Die in einem anderen Staat ausgeübte Homeoffice-Tätigkeit kann zu einer Verschiebung der persönlichen und unternehmerischen Steuerpflicht führen. Für den Zeitraum der Corona haben die Schweiz und Deutschland diesbezüglich die zeitlich begrenzten Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen. Für Arbeitgeber besteht die Gefahr, dass die Wohnungen ihrer Mitarbeiter in einem anderen Staat zu Betriebsstätten werden. OECD hat hierzu die Empfehlungen verfasst. Die freiwillige Umsetzung liegt in der Zuständigkeit der einzelnen Staaten. Ferner ist zu beachten, dass eine Corona bedingte Tätigkeit in einem anderen Staat einen Wechsel des Sozialversicherungsrechts mit sich bringen kann.
Bei Unklarheiten können Sie gern die online Nachfragefunktion bei der A-S-C-L Steuerberatung CH-DE benutzen.
Recht, auf Ausweis der abgezogenen Steuer in einem Steuerausweis,
eine Bescheinigung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht,
Sie können, sofern Sie Ihre Steuererklärung noch nicht abgegeben haben und dazu verpflichtet sind, diese später nachreichen. Sofern Sie nicht dazu verpflichtet sind, ist eine Günstigkeitsprüfung durch Steuerberater zu empfehlen.
Sie können, sofern Sie Fehler bei Ihrer Besteuerung in Deutschland oder in der Schweiz vermuten, eine Neuberechnung verlangen.
Sie können, sofern Sie im Kanton Thurgau unbeschränkt steuerpflichtig sind, die Gewährung von Steuergutschriften gemäss §188a StG beantragen.
Bei Grenzgängern stellt sich die Frage, wer das Besteuerungsrecht an den ausbezahlten (gestützten) Arbeitsvergütungen hat, wenn die Grenzgänger bedingt durch die COVID-19 Krise im Land der bisherigen Arbeitsausübung nicht mehr tätig werden können. Nach Ansicht der OECD hat das Besteuerrecht jenes Land, in dem der Mitarbeiter seine Tätigkeit bisher (vor der COVID-19 Krise) ausgeübt hat.
Die Doppelbesteuerung wird ggf. behoben, indem der Ansässigkeitsstatt die fremden Steuern anrechnet. Sofern beide Staaten davon ausgehen, dass die Besteuerungsrechte bei ihnen liegen, ist in einem Verständigungsverfahren nach dem DBA eine Lösung zu suchen. In der Praxis der Verständigungsverfahren wird häufig angenommen, dass den persönlichen Interessen eine höhere Bedeutung zuzumessen sei, als den wirtschaftlichen. Dies ist allerdings weder durch den Abkommenswortlaut, noch durch die Rechtsprechung gedeckt. Falls der Lebensmittelpunkt nicht bestimmt werden kann oder in beiden Staaten (Deutschland/ Schweiz) eine ständige Wohnstätte besteht, würde der gewöhnliche Aufenthalt oder – falls auch dies kein Ergebnis bringt – die Staatsangehörigkeit über die Ansässigkeit entscheiden. Der zu bestimmende Lebensmittelpunkt ist praktisch der bedeutsamste Fall. Eine steuerliche Betreuung aus einer Hand wäre aus den dargelegten Gründen empfehlenswert.
Mit dem Ziel, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern, startete 2017 der Internationale Automatische Informationsaustausch (AIA). Konten und Depots aus der Schweiz über 1 Mio. US-Dollar wurden seit dem 30.9.2018; alle übrigen Konten und Depots seit dem 30.9.2019 gemeldet. Da es für eine AIA-Meldung keine Zustimmung der meldepflichtigen Personen braucht, ist es an der Zeit, sich mit dem Vermögen, dem Finanzamt auseinanderzusetzen. Für die deutschen Steuerberater in Deutschland besteht gem. der neuen EU-Regelung eine Pflicht zur Verdachtsmeldung.
In folgenden Fällen wird i.d.R. die Steuererklärung von Amts wegen durchgeführt:
Umzug
Stossende Verhältnisse, z. B. mehrere Einkünfte mit unterschiedlicher Besteuerung oder Vermögen in der Schweiz
Unterschiedliche massgebende Steuersätze
Zu Gunsten oder zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person
Internationale Steuerhilfe, steuerlicher Informationsaustausch etc.
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Bei reinen Rechen- oder Schreibfehlern der Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person innert fünf Jahren seit Eröffnung des definitiven Bescheids eine Korrektur des Fehlers (sog. Berichtigung) verlangen.
In der Praxis spielt diese Vorschrift für Steuerpflichtige ohne steuerliche Vertretung kaum eine Rolle, da Steuerverwaltungen an der Fristverwirkung festhalten.
Ein fehlerhafter Bescheid kann trotz Rechtskraft unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden.
Bei Rechenfehlern empfiehlt es sich, unter Beizug eines Steuerexperten die nachträglichen Korrekturmöglichkeiten abklären zu lassen.
Bei Nachsteuerverfahren, welche ein Steuerstrafverfahren auslösen können, ist der Beizug eines Rechtsberaters dringend anzuraten.